Die Grundsätze der Mediation liegen dem Handeln des Mediators zugrunde...

Mediation ist im öffentlichen Bereich vielfach eine gute Möglichkeit der Streitbeilegung und der Eröffnung eines Dialograumes zwischen den vielen Beteiligten z.B. von Bauprojekten. Die universellen Grundsätze der Mediation erfahren hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit und Reichweite im öffentlichen Bereich verschiedene notwendige Anpassungen, um den oft komplexen Strukturen Rechnung zu tragen. Dabei ist es gerade die Flexibilität der Grundsätze - unter Wahrung ihrer Kerngedanken -, welche die Mediation zu einem wertvollen Element der Projektgestaltung machen kann.

 

 

Strukturiertes Verfahren

Bei der Mediation handelt es sich um ein strukturiertes Verfahren. Durch die Struktur soll sichergestellt werden, dass alle Themenfelder, die die Medianden klären wollen, in angemessener Weise berücksichtigt werden können. Die Möglichkeit nötigenfalls in den Prozessschritten auch zurück zu "springen", um Dinge (im Wortsinne) "nachzuholen", ist kennzeichnend für die Mediation.

 

Vertraulichkeit

Für die Mediationsinhalte gilt sowohl für den Mediator, als auch für die Medianden eine Verschwiegenheitspflicht. Diese Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auch über mögliche Zivilprozesse, nicht jedoch über Strafprozesse.

In Mediationen im öffentlichen Bereich erfährt dieser Grundsatz dahingehend Einschränkungen, als dass die Verhandlungsführer in der Regel nicht völlig losgelöst von Ihren Interessengruppen Vereinbarungen treffen können. Es kann sein, dass über Zwischenergebnisse Bericht erstattet und beraten werden muss, bevor Zusagen gemacht werden können. Daher werden viele Gesprächsinhalte auch außerhalb der Mediationsrunden in größeren Runden erörtert werden müssen. Wie weit die Vertraulichkeit in diesen Fällen reichen kann, hängt dann ganz von den Parteien und deren Interessengruppen ab.

 

Freiwilligkeit

Die Freiwilligkeit ist ein wesentliches Kriterium, um eine Mediation gelingen zu lassen. Nur, wenn die Parteien freiwillig an der Mediation teilnehmen, können Ergebnisse erarbeitet werden, die nachhaltig zur Konfliktbeilegung taugen.

Nicht in allen Kontexten ist die Freiwilligkeit zunächst gegeben. Wenn z.B. ein Abteilungsleiter zwei Mitarbeitern aufträgt an einer Mediation teilzunehmen, ist die Freiwilligkeit bereits gefährdet. Sofern die Parteien dem Verfahren zumindest "eine Chance geben", ist der Grundsatz der Freiwilligkeit quasi auf Bewährung. In diesen Fällen kann zunächst in der Mediation gearbeitet werden.

Dies gilt analog für Mediationen im öffentlichen Bereich.

 

Eigenverantwortlichkeit

Die Parteien sind für die Inhalte der Mediation selbst verantwortlich. Das Gleiche gilt für die verhandelten Ergebnisse. Themen oder Vereinbarungen können nicht einseitig oder gar durch den Mediator oder einen externen Dritten erzwungen werden (s. Freiwilligkeit).

Im öffentlichen Bereich trägt die Verantwortlichkeit der Verhandelnden natürlich regelmäßig weiter. Politiker sind mit einem Mandat versehen, Behördenmitarbeiter haben das Gemeinwohl zu beachten und Sprecher von Bürgerinitiativen haben die zentralen Themen Ihrer Mitglieder zu vertreten. Dennoch gilt, dass die Verantwortlichkeit der Verhandelnden Personen bei diesen verortet bleibt.

 

Informiertheit

Die Informiertheit bedeutet, dass die Parteien ausreichend über den Verhandlungsgegenstand informiert sind, um eigenverantwortliche Ergebnisse zu verhandeln. Sofern das Prinzip der Vertraulichkeit nicht verletzt wird und keine Rechtsberatung vorgenommen wird, ist es Aufgabe des Mediators sicherzustellen, dass die Parteien über einen möglichst gleichen Kenntnisstand verfügen und die möglichen Folgen ihrer Vereinbarungen absehen können.

Im öffentlichen Bereich oder aber auch bei schwierigen rechtlichen Konstellationen, kann es geraten sein, Rechtsbeistand zu konsultieren. Dies kann im Vorfeld, parallel dazu oder bei Abschluss der Mediation geschehen. Einerseits erhöht dies möglicherweise den Abstimmungsaufwand und die Kosten, andererseits können hierdurch die Ergebnisse rechtssicher erarbeitet werden.

 

Zukunftsorientierung

Bei der Mediation handelt es sich - anders als bei Rechtsverfahren oder einigen therapeutischen Interventionen - nicht um ein Verfahren, dass Vergangenheit bewertet und tiefgreifend aufarbeitet. Die Vergangenheit beschreibt lediglich den Verlauf, der die Parteien zu ihren aktuellen Standpunkten geführt hat. Sie dient in der Mediation als Grundlage für das Verständnis der Medianden und der Interessen hinter den Positionen. Von hieraus ist die Mediation jedoch zukunftsorientiert und fragt nicht nach einer Rechtfertigung für das vergangene Handeln, sondern vielmehr nach Möglichkeiten und Bedingungen des künftigen Einvernehmens.

Dies gilt auch uneingeschränkt für Mediationen um öffentlichen Bereich.

 

Ergebnisoffenheit

Die Ergebnisoffenheit der Mediation gilt grundsätzlich, erfährt jedoch Einschränkungen durch ethische, moralische und auch rechtliche Grenzziehungen.

Insbesondere im öffentlichen Bereich spielen gesetzliche Limitierungen eine besondere Rolle. Zwar können immer wieder Ermessenspielräume gefunden und genutzt werden, jedoch stehen einige mögliche Lösungswege nicht offen für Vereinbarungen.

 

 

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© Hendrik Hilmer